SATZUNG

§ 1 Name und Sitz des Vereins

1.1 Der Name des Vereins ist „Freunde des Theater Mashups e.V.“, kurz Freutma e.V.
1.2 Der Sitz des Vereins ist Berlin.
1.3 Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
1.4 Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

2.1 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne
des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§§ 51ff) in der
jeweils gültigen Fassung.
2.2 Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Kulturlebens in Berlin. Er setzt sich
für die Anerkennung des Remixens als künstlerischer Schaffensprozess ein, will
den allgemeinen Diskurs um die Remixkultur anregen und auf theatrale Prozesse
übertragen. Er will Autoren und Autorinnen, die Theaterstücke remixen, fördern.
2.3 Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Veranstaltung ehrenamtlich
organisierter Workshops und Seminare, die Schaffung von Begegnungs-
möglichkeiten für junge Kulturschaffende, sowie die Aufführung von Theaterstücken
verwirklicht.

§ 3 Selbstlosigkeit

3.1 Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.
3.2 Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine
Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins erhalten.
3.3 Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung
des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten.
3.4 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitglieder

4.1 Mitglieder des Vereins können alle natürlichen Personen werden, welche die Ziele
des Vereins unterstützen.
4.2 Der Verein hat die folgenden Mitglieder:
– jugendliche Mitglieder
– ordentliche Mitglieder
– Fördermitglieder
Nur ordentliche Mitglieder haben ein Stimmrecht und können in Vereinsämter
gewählt werden. Jugendliche Mitglieder werden mit Vollendung des 18.
Lebensjahres zu ordentlichen Mitgliedern.
4.3 Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand.
4.4 Die Mitgliedschaft endet durch
– Austritt des Mitgliedes,
– Ausschluss des Mitgliedes und
– Tod des Mitgliedes.
4.5 Der Austritt eines Mitgliedes ist jederzeit möglich. Er erfolgt durch schriftliche
Erklärung gegenüber dem Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von einem
Monat.
4.6 Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins grob verstoßen hat
oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für 6 Monate im Rückstand bleibt, kann es
durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden.
Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Stellungnahme
gegeben werden. Gegen den Beschluss zur Ausschließung kann innerhalb einer
Frist von 30 Tagen nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden,
über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.

§ 5 Beiträge

5.1 Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der
Mitgliederversammlung. Zur Festlegung der Beitragshöhe und -fälligkeit ist eine
einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden
stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich. Die Mitgliederversammlung kann
eine Beitragsordnung verabschieden, die Art, Umfang und Fälligkeit der
Beitragsleistungen regelt.

§ 6 Organe des Vereins

6.1 Die Organe des Vereins sind:
– der Vorstand und
– die Mitgliederversammlung.

§ 7 Mitgliederversammlung

7.1 Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen.
7.2 Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das
Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von 40 Prozent der
Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zweckes und der Gründe
verlangt wird.
7.3 Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorstand
unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens 4 Wochen bei gleichzeitiger
Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des
Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied
als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins schriftlich bekannt
gegebene Adresse gerichtet ist. (Beschlüsse können auch schriftlich gefasst
werden. Dazu wird die Beschlussvorlage allen Mitgliedern per Post (per E-Mail) mit
einer Frist von 4 Wochen zur Stimmabgabe vorgelegt. Stimmabgaben, die nicht bis
zum Ende der Frist beim Verein eingehen, gelten als Enthaltungen.
7.4 Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist
grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern spezielle Aufgaben gemäß dieser
Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden. Ihr sind
insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung
über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen.
Die Mitgliederversammlung entscheidet auch über:
Strategie und Aufgaben des Vereins
Beteiligungen
Aufnahmen von Darlehen
Beiträge
Alle Geschäftsordnungen des Vereins
Satzungsänderungen
Auflösung des Verein

7.5 Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig – ohne
Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Vereinsmitglieder.
7.6 Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit Ausnahme von
Satzungsänderungen und bei Auflösung des Vereins mit einfacher Mehrheit. Bei
Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Mitgliederversammlungen sind
nicht öffentlich. Nichtmitglieder können auf Antrag durch Beschluss der
Mitgliederversammlung zugelassen werden. Jedes ordentliche Mitglied hat eine
Stimme.

§ 8 Vorstand

8.1 Der Vorstand i. S. d. § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden.
8.2 Der Verein wird durch den Vorsitzenden gerichtlich und außergerichtlich vertreten.
8.3 Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von 4 Jahren
gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Der Vorsitzende bleibt so lange im Amt, bis
ein neuer Vorstand gewählt worden ist.
8.4 Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
8.5 Der Vorstand kann für seine Tätigkeit eine angemessene Vergütung erhalten. Bei
Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten
entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer
Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden. Die
Entscheidung über eine entgeltliche Tätigkeit trifft der Vorstand bzw. die Mitglieder
Versammlung. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und -bedingungen.

§ 9 Satzungsänderungen

9.1 Für den Beschluss über Satzungsänderungen ist eine Dreiviertel Mehrheit der
erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der
Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen
Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung (im Rahmen der satzungsgemäßen
Frist) zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der
bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden waren.
9.2 Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus
formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen.
Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern sofort schriftlich
mitgeteilt werden.

§ 10 Beurkundung von Beschlüssen

10.1 Die in Mitgliederversammlungen und in Vorstandssitzungen gefassten Beschlüsse
sind schriftlich niederzulegen und vom Vorstand zu unterzeichnen.

§ 11 Datenschutz

11.1 Im Rahmen der Mitgliederverwaltung werden von den Mitgliedern folgenden Daten
erhoben (Name, Vorname, Adresse, E-Mail Adresse). Diese Daten
werden im Rahmen der Mitgliedschaft verarbeitet und gespeichert.
Der Verein veröffentlicht Daten seiner Mitglieder (auf der Homepage) nur, wenn die
Mitgliederversammlung einen entsprechenden Beschluss gefasst hat und das
Mitglied nicht widersprochen hat.

§ 12 Auflösung des Vereins

12.1 Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine 3/4- Mehrheit der in der
Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann
nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung
gefasst werden.
12.2 Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter
Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an:
Kontakt- und Beratungsstelle für Flüchtlinge und Migrant_innen e.V.
Oranienstr. 159
10969 Berlin
– der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke
zu verwenden hat.